Satzung

Satzung der „Gesellschaft für Operations Research (GOR)“ e.V.

§ 1 Aufgaben der Gesellschaft

(1) Aufgaben der Gesellschaft sind die Entwicklung und Verbreitung des Operations Research. Operations Research ist die Wissenschaft von der Gestaltung und Steuerung wirtschaftlicher, technischer und sozialer Systeme in allen Wirtschaftszweigen und in der Verwaltung, einschließlich der zugehörigen Methoden der Mathematik, der Wirtschaftswissenschaften und der Informatik. Die Gesellschaft pflegt und fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit dieser Wissenschaften und die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Praxis.
Dies soll erreicht werden durch
a) Erfahrungsaustausch der Mitglieder,
b) Herausgabe von Zeitschriften,
c) Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen in Zeitschriften und Monographien,
d) Ausarbeiten von Empfehlungen und Richtlinien für die Praxis,
e) Durchführung von Tagungen,
f) Bildung von Arbeitsgruppen zu spezifischen Themengebieten,
g) Pflege wissenschaftlicher Kontakte zu in- und ausländischen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
h) Behandlung von Studien-, Ausbildungs- und Nachwuchsfragen,
i) Anregen von Forschungsarbeiten,
j) Vergabe von Preisen für hervorragende Bachelor-, Master- bzw. Diplomarbeiten, Dissertationen, eines Unternehmenspreises, sowie eines Preises für ein herausragendes wissenschaftliches Gesamtwerk.

(2) Die Gesellschaft mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Operations Research. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in Absatz (1) a) – j) genannten Maßnahmen.

(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Operations Research (GOR)“ e.V.

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Aachen. Der örtliche Tätigkeitsbereich ist nicht beschränkt.

(3) Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Orts ihres Sitzes eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Rechtsnachfolge

(1) Die Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der Deutschen Gesellschaft für Operations Research (DGOR) e.V. (eingetragen in das Vereinsregister in Frankfurt/Main) und der Gesellschaft für Mathematik, Ökonomie und Operations Research (GMÖOR) e.V. (eingetragen in das Vereinsregister in Karlsruhe).

(2) Die Vereine DGOR und GMÖOR haben die Verschmelzung durch Neugründung der GOR aufgrund eines Verschmelzungsvertrages in ihren Mitgliederversammlungen am 03.09.1997 bzw. 04.09.1997 in Jena ordnungsgemäß nach § 13 Abs. l

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben
a) Einzelpersonen (persönliche Mitglieder),
b) juristische Personen und Körperschaften (korporative Mitglieder), die an den Aufgaben der Gesellschaft interessiert und ihre Aufgaben zu unterstützen gewillt sind.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.

(3) Persönlichkeiten, die sich um das Operations Research und verwandte Gebiete besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
b) durch den Tod,
c) durch Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft,
d) durch Löschung. Über die Löschung entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat, wenn der Mitgliedsbeitrag um mehr als ein Jahr rückständig und trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt ist,
e) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Beirat, wenn das betreffende Mitglied den Aufgaben der Gesellschaft zuwiderhandelt oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt.
Gegen die Löschung bzw. den Ausschluss kann rechtzeitig zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Beirats Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Jahresbeitrag für persönliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des Vorstandes festgelegt. Für korporative Mitglieder wird er einvernehmlich festgelegt. Studierenden werden ermäßigte Beiträge gewährt.

§ 5 Organe

(1) Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

(2) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, sie muss mindestens alle zwei Jahre zusammentreten. Sie wird vom Vorstand unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich einberufen und zwar mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt. Sie muss ferner einberufen werden, wenn es von mindestens 15% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der erwünschten Tagesordnungspunkte verlangt wird; insbesondere ist die Dringlichkeit zu begründen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die korporativen Mitglieder werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Wenn der Bevollmächtigte eines korporativen Mitgliedes auch persönliches Mitglied ist, hat er doppeltes Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Vorstand, der zugleich Vorstand im Sinne des §26 BGB ist, besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des Vorstandes kann allein die Gesellschaft nach außen vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr. Unmittelbare Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zweimal zulässig. Der Vorsitzende nimmt auch noch nach seiner Amtszeit an der Arbeit des Vorstandes für zwei Jahre beratend teil, falls er nicht wieder in den Vorstand gewählt wurde. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während ihrer Amtszeit aus, so kann der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ihre Ämter kommissarisch neu besetzen. Die kommissarischen Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB. Vor seiner Entscheidung muss der Beirat den Vorstand hören. Analoges gilt für den Fall, dass bereits gewählte Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht antreten. Sofern zur nächsten Mitgliederversammlung keine ordentlichen Vorstandswahlen anstehen, sind Neuwahlen für die kommissarisch besetzten Vorstandspositionen durchzuführen.
Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, so füllt der Beirat den Restvorstand auf vier Mitglieder auf, die aus den Reihen des Beirates kommen können. Sofern nicht schon ein neuer Vorstand gewählt ist, der noch nicht amtiert, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Wahlvorschläge für den Vorstand zu machen. Diese müssen spätestens acht Wochen vor der Wahl zusammen mit einer Erklärung der oder des Vorgeschlagenen über die Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat diese Frist den Mitgliedern rechtzeitig durch einen Wahlaufruf bekannt zu machen. Sofern weniger als vier Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden, muss der Vorstand in der fehlenden Anzahl selbst Wahlvorschläge machen. Alle Wahlvorschläge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung stimmt über jedes vorgeschlagene Vorstandsmitglied einzeln ab. Gewählt sind diejenigen vier Mitglieder, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinen. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl. Alle Wahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim.
Angesichts ihres interdisziplinären Charakters strebt die GOR an, dass durch die Vorstandsmitglieder die Gebiete der Mathematik, der Wirtschaftswissenschaften, der Informatik sowie Hochschulen und Praxis angemessen repräsentiert werden.

(4) Der Beirat besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Beirat und Vorstand ist ausgeschlossen.
Acht der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand muss dafür mindestens acht Kandidaten vorschlagen, von denen mindestens drei Leiter von Arbeitsgruppen gemäß §7 sein sollten. Weitere Kandidaten können aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Die Wahl erfolgt analog zur Wahl des Vorstandes. Die weiteren sieben Mitglieder werden vom Vorstand benannt. Die Gesamtheit der vom Vorstand benannten und zur Wahl vorgeschlagenen Personen sollte so zusammengesetzt sein, dass die Arbeitsgruppen der Gesellschaft, die Schriftleitungen der durch die Gesellschaft herausgegebenen Zeitschriften, die Fachgebiete Mathematik, Wirtschaftswissenschaft, Informatik sowie Hochschulen und Praxis angemessen darin vertreten sind. In Ausnahmefällen können auch herausragende ausländische Fachvertreter und Vertreter der Praxis, die nicht Mitglied der GOR sind, benannt werden.
Die Mitgliedschaft im Beirat beträgt zwei Jahre. Wiederwahl bzw. Wiederbenennung ist zulässig. Die Amtszeit beginnt zum 1. Januar des auf die Wahl bzw. Benennung folgenden Jahres. Der Beirat wählt aus seinen Reihen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig und soll bei unmittelbarer Wiederwahl maximal zweimalig erfolgen.
Scheiden vor Ende der Amtsperiode Mitglieder des Beirats aus, so sind sie analog zu dem obengenannten Wahl- bzw. Benennungsverfahren baldmöglichst zu ersetzen.

(5) Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat werden vom Vorsitzenden des Beirates, stellvertretend vom stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats geleitet. Sind beide nicht anwesend, dann bestimmt der Beirat mit einfacher Mehrheit einen Sitzungsleiter aus den Reihen des Beirates oder des Vorstandes.

(6) Die Tätigkeit im Vorstand und Beirat ist ehrenamtlich.

(7) Zusammensetzung und Amtszeit des Gründungsvorstands und des Gründungsbeirates regelt der Verschmelzungsvertrag.

§ 6 Aufgaben der Organe

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts,
b) Entlastung des Vorstands für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
c) Wahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates und des Vorstands,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über notwendige Umlagen, die über den Rahmen der laufenden Einnahmen hinausgehen,
f) Entscheidungen über Änderungen der Satzung,
g) Entscheidung über das Einleiten eines Verfahrens zur Auflösung der Gesellschaft,
h) Entscheidungen über sonstige Fragen, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden und auf der Tagesordnung verzeichnet sind,
i) Entscheidungen über Ehrenmitgliedschaften.
Jedes Mitglied hat das Recht, beim Vorstand die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung zu beantragen. Der Punkt muss in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag von mindestens zehn Mitgliedern unterzeichnet ist und beim Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht wird. Ein Punkt muss ebenfalls in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn der Beirat über seinen Vorsitzenden dies beim Vorsitzenden des Vorstandes vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem von ihm benannten Mitglied des Vorstandes oder Beirates geleitet. Bei Tagesordnungspunkten, die die Wahl des Vorstandes oder Beirates betreffen, übernimmt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied die Versammlungsleitung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Protokollant wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(2) Der Vorstand leitet die Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Behandlung durch die Mitgliederversammlung oder durch den Beirat vorbehalten sind. Er gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan mit der Abgrenzung der Aufgabenbereiche (Ressorts) für jedes Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus ihren Reihen den Vorsitzenden. Der Vorstand legt die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft fest. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

(3) Der Beirat soll die übrigen Organe der Gesellschaft auf deren Wunsch hin beraten. Er soll ferner Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und der Gesellschaft schlichten.

(4) Gemeinsam mit dem Vorstand entscheidet der Beirat über
a) die Leitlinien der GOR-Aktivitäten,
b) Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen,
c) Beendigung von Mitgliedschaften durch Löschung und Ausschluss
(vgl. § 4, Ziff. 4d) und e)),
d) sonstige Fragen, die ihm von Mitgliedern des Vorstandes oder Beirates vorgelegt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, bei Entscheidungen gemäß § 4, Ziffer 4e durch Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Briefliche Abstimmung ist möglich, falls sich jeweils nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder von Vorstand und Beirat gegen dieses Verfahren ausspricht.

§ 7 Arbeitsgruppen

(1) Zur Bearbeitung von Teilgebieten des Operations Research und zur Intensivierung des Erfahrungsaustausches können Arbeitsgruppen gebildet werden. Jedem Mitglied der Gesellschaft steht die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen frei. Die den Arbeitsgruppen angehörenden Mitglieder der Gesellschaft wählen den Leiter der Arbeitsgruppe und seinen Stellvertreter, die persönliche Mitglieder oder benannte Vertreter eines korporativen Mitglieds sein müssen, auf jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jede Arbeitsgruppe soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Die Leiter der Arbeitsgruppen sind verpflichtet, das für Arbeitsgruppen zuständige Vorstandsmitglied der GOR über die Aktivitäten der Arbeitsgruppe regelmäßig zu informieren.

(3) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind offen für Gäste, die nicht Mitglieder der GOR sind. Von Gästen können zur Deckung der Kosten Teilnahmegebühren erhoben werden. Näheres regelt der Vorstand.

§ 8 Rechnungsprüfer

Alljährlich ist die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben in der der Prüfung folgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Geschäftsstelle

Der Sitz der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt.

§ 10 Auflösung

(1) Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung sind, sofern der Beirat nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes die Liquidatoren. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die Vorschriften aus Ziffer 2 gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Haftung, Vermögen

(1) Die Haftung der Mitglieder für Schulden der Gesellschaft beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen.

(2) Kein Mitglied hat aufgrund seiner Mitgliedschaft oder nach seinem Ausscheiden Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Überschussanteile aufgrund ihrer Mitgliedschaft und auch keine Zuwendungen ähnlicher Art aus den Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bonn-Bad Godesberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Jede Zuwendung von Vermögen und Vermögensteilen an die Mitglieder der Gesellschaft ist ausgeschlossen. Jedoch sind fördernde Mittel öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Staatsstellen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch vorhanden sind, an die Mittelgeber zurückzuübertragen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Vorgesehene Satzungsänderungen müssen gemeinsam mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern angezeigt werden.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Gesellschaft und deren Vermögensverwendung bei Auflösung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten mit dem zuständigen Finanzamt abzusprechen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft. Beschlossen durch die Mitgliederversammlungen der DGOR und GMÖOR in Jena am 03.09.1997 bzw. 04.09.1997. Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.09.2012. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.09.2017.